- Aufgabenbereiche der SiFas
- Die Sicherheitstechnische Betreuung eines Unternehmens setzt sich zusammen aus den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind für den Arbeitsschutz und die Beratung und Umsetzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung zuständig.
- Sie können im Unternehmen angestellte Fachkräfte, freiberufliche Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste sein.
- Sie müssen über eine technische Ausbildung und sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
- Sie sollen die Beschäftigten beraten und unterweisen.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
- Sicherheitsbeauftragte wachen über die Sicherheitsstandards in einem definierten Bereich.
- Sie sollen auf bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.
- Betriebsräte sind bei der Beauftragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit zu beteiligen.
- Alle, im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tätigen Personen sind zur Zusammenarbeit, u.a. im Arbeitsschutzausschuss, aufgefordert.
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- Die sicherheitstechnische Betreuung (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte) bildet zusammen mit der arbeitsmedizinischen Betreuung (Betriebsärzte, Betriebssanitäter und Ersthelfer) den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie haben die Aufgabe, den Unternehmer in allen relevanten, arbeitsschutzrechtlichen Fragen zu beraten und geeignete Maßnahmen anzuregen und durchzuführen. Die Funktionen und Aufgaben der sicherheitstechnischen Betreuung werden im folgenden dargestellt.
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| Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? |
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Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist für die Beratung des Arbeitgebers bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in einem Unternehmen zuständig. Der Arbeitgeber hat SiFas zu bestellen und ihnen die vorgeschriebenen Aufgaben zu übertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann durch angestellte Fachkräfte wahrgenommen werden oder durch beauftragte freiberufliche Fachkräfte bzw. überbetriebliche Dienste. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. |
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| Wer kann Fachkraft für Arbeitssicherheit sein? |
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Personen mit einer technischen Ausbildung, die über die, zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft, erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang nachgewiesen werden. |
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| Welche Aufgaben hat eine SiFa? |
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Die SiFas sollen
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den Arbeitgeber bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit beraten und unterstützen, |
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die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten, |
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die Beschäftigten zu Fragen des Unfall- und Gesundheitsschutzes beraten und unterweisen, |
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regelmäßig die Arbeitsstätten begehen und die Betriebsanlage und technischen Arbeitsmittel überprüfen, |
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Gefährdungsanalysen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) durchführen und betriebliche Sicherheitsprobleme systematisch aufdecken und bewerten, |
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die Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen und auswerten und Maßnahmen zu deren Verhütung vorschlagen, |
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sollen bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitwirken. |
Die Aufgaben sind im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. |
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| Welche Unternehmen müssen SiFas bestellen? |
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Die Bestellung von SiFas ist nach der Unfallverhütungsvorschrift UVV 122 in allen Unternehmen erforderlich. Die Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte richten sich dabei nach der Art des Unternehmens. Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden, wenn die Anzahl der Beschäftigten, je nach Art des Unternehmens, weniger als 100 Arbeitnehmer/innen beträgt. In diesem Falle muß der Unternehmer die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrnehmen - Unternehmermodell. |
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| Welche Qualifikationen müssen SiFas haben? |
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Voraussetzung ist eine Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister sowie eine zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf. Zusätzlich ist eine Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft erforderlich, die aufgeteilt auf mehrere Lehrgänge insgesamt 4-6 Wochen beträgt. Diese Lehrgänge werden u.a. von den Berufsgenossenschaften angeboten. |
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| Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit |
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Die Einsatzzeiten werden je nach zuständiger Berufsgenossenschaft und Betriebstyp (Gefahrenklasse) unterschiedlich berechnet. Für einen ganz normalen Bürobetrieb ergibt sich nach der Unfallverhütungsvorschrift UVV 122 der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft eine Einsatzzeit von 0,3 Stunden pro Beschäftigten und Jahr. Die Einsatzzeit muß aber mindestens 2 Stunden pro Jahr betragen, wobei die Möglichkeit besteht, diese Einsatzzeit innerhalb von drei Jahren zu erbringen. |
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| Was sind Sicherheitsbeauftragte? |
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Sicherheitsbeauftragte sind die auf Abteilungsebene beauftragten Mitarbeiter/innen, die sich in einen konkreten Unternehmensbereich um Fragen der Arbeitssicherheit kümmern. Sie sind freiwillige Helfer, die lediglich eine beratende und unterstützende Funktion im betrieblichen Arbeitsschutz ausüben. Da sie keine unmittelbare Weisungsbefugnis haben, können sie auch nicht in haftbare Verantwortung genommen werden. |
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| Welche Aufgaben haben Sicherheitsbeauftragte? |
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Ihre Aufgaben resultieren aus § 22 VII. Sozialgesetzbuch (SGB)
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außerdem sollen sie auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten aufmerksam machen. | |
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| Wieviel Sicherheitsbeauftragte benötigt ein Unternehmen? |
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Der Arbeitgeber muß Sicherheitsbeauftragte bestellen, wenn er regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 20 Beschäftigten kann durch den Unfallversicherungsträger, z.B. Berufsgenossenschaften, eine Bestellung kann dann angeordnet werden, wenn im Unternehmen besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehen.
Das SGB VII nennt keine konkrete Anzahl der zu benennenden Sicherheitsbeauftragten. Dies muß anhand der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ermittelt werden.
Es erscheint jedoch nicht sinnvoll, Sicherheitsbeauftragte wesentlich über ihren eigenen Arbeitsbereich hinaus zu beauftragen, da dann die unmittelbare Kenntnis der Unfallgefahren und Gefährdungspotentiale deutlich abnimmt. |
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| Wie ist der Betriebsrat zu beteiligen? |
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Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates unterscheiden sich danach, ob das Unternehmen freiberufliche Kräfte bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch nimmt oder eigene Fachkräfte im Unternehmen anstellt.
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Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Beauftragung, nämlich ob die Stelle(n) intern oder extern besetzt werden. |
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Bei freiberuflichen Fachkräften bzw. überbetrieblichen Diensten beschränken sich die Einflußmöglichkeiten des Betriebsrates auf das Anhörungsrecht bei der Verpflichtung, der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und im folgenden bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Aufgaben. |
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Sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest angestellt werden bzw. die Tätigkeit einem Angestellten des Unternehmens übertragen werden, so löst dies Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat aus. Und zwar bei der Bestellung und Abberufung sowie bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben. Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung einer Sicherheitsfachkraft und der Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgaben. | |
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| Intern oder extern beauftragen? |
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Es läßt sich hierzu keine verbindliche Aussage machen, da die Vorteile/Nachteile jeweils anders gelagert sind. Für eine interne Beauftragung spricht, daß die SiFa den Betrieb kennt und sehr schnell konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem neuen Arbeitsschutzgesetz weitreichende Aufgaben hinsichtlich der Systematisierung der betrieblichen Sicherheitsarbeit, die von einer internen SiFa gegebenenfalls besser betreut werden kann.
Für die Beauftragung einer externen Fachkraft spricht die betriebliche Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung vorhandener Gefährdungspotentiale. Diese läßt einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten. Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf in jedem Fall einer gründlichen Abwägung. |
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| Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes |
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Die Zusammenarbeit aller mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz betrauten Personen und Gremien ist ausdrücklich vorgesehen. Nach §11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, sofern in Unternehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellt sind. Diese bilden zusammen mit Vertretern des Betriebsrates einen "Runden Tisch" der sich mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beschäftigen soll. |
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