Verschuldet ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit selbst, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt allerdings nicht, wenn er einen Unfall nur fahrlässig verursacht hat, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in einem aktuellen Urteil (13.4.2005, AZ: 18 Sa 1320/04).
Im strittigen Fall hatte ein Hausmeister aus Unaufmerksamkeit einen Auffahrunfall verursacht und war daraufhin nicht arbeitsfähig. Der Arbeitgeber verweigerte dem Mitarbeiter sein Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des LAG zu Unrecht: Die Entgeltfortzahlung dürfe nur dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches oder besonders leichtfertiges bzw. grob fahrlässiges Verhalten verursacht.
Beispiel: Die Entgeltfortzahlung darf der Arbeitgeber beispielsweise dann einstellen, wenn ein Arbeitnehmer mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt und deshalb einen Unfall verursacht. Er muss dann allerdings die Leichtfertigkeit oder den Vorsatz beweisen.
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